Satzung

des 1. FC Saarbrücken TT e.V. (1. FCS TT)

Wird in der Satzung bei Funktionsbezeichnungen die männliche Sprachform verwendet, so sind unabhängig davon alle Ämter generell mit Frauen und Männern besetzbar.

§1 Name und Sitz des Vereins
Der 2011 gegründete Verein führt den Namen „1. FC Saarbrücken-Tischtennis“, abgekürzt „1. FCS TT“. Er hat seinen Sitz in Saarbrücken und ist in das Vereinsregister des Amtsgereichtes Saarbrücken einzutragen. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser, rassischer und weltanschaulicher Toleranz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausübung sportlicher Übungen und Leistungen in Form des Tischtennissportes als Leistungssport, als Breitensport oder als Maßnahme zur gesundheitlichen Vorbeugung oder Nachsorge. Insbesondere sollen Jugendliche für den Tischtennissport gewonnen werden.

§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann jede Natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen und/oder zu fördern. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und gleiches Stimmrecht. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter aus. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein neben dem vollständigen Namen die Adresse, das Geburtsdatum, die Bankverbindung, die sportliche Qualifikation und sonstige erforderliche personenbezogene Daten auf. Die Informationen werden in einem EDV-System gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliederverwaltung und Durchführung des Sport- und Spielbetriebs. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und der unerlaubten Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Als Mitglied des Saarländischen Tischtennisbundes ist der Verein zudem verpflichtet, Namen seiner Mitglieder u.a. zur Bestandserhebung aber insbesondere zur Erlangung von Start- und Spielberechtigungen sowie ggf. Zuschussgewährung dem Sportverband zu melden. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) werden die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt. Ob personenbezogene Informationen an Mitglieder weitergegeben werden dürfen, hängt u.a. davon ab, wie weit der Kreis der Informationsempfänger ist und welche Informationen weitergegeben werden. Der Vorstand macht im Interesse der Mitglieder auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z.B. in der Vereinszeitschrift und/oder auf der Homepage veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weitere
Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Mitgliedern bei Darlegung eines Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren. Beim Vereinsaustritt werden Name, Adressdaten, Geburtsdatum und weitere bekannte persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht. Personenbezogene Daten des ausgetretenen Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind entsprechend der steuerlichen Bestimmungen noch bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen
Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren.

§5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt: Dieser kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Beiträge und/oder sonstige Leistungen sind jedoch bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten.
b) Ausschluss: Dieser ist jederzeit zulässig bei grobem und/oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Geleistete Beiträge, Sacheinlagen, Spenden u.ä. werden nicht zurückerstattet. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Dem Verein gehörende Unterlagen und Gegenstände sind zurückzugeben.
c) Tod bzw. Auflösung des Mitglieds

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Sie haben in den Mitgliederversammlungen das Stimmrecht und das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und die Vereinsbeiträge, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, pünktlich zu den festgesetzten Terminen zu entrichten. Die Mitgliedsrechte ruhen, solange sich das Mitglied mit fälligen Beiträgen oder sonstigen
Verpflichtungen in Verzug befindet.

§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) Der Vorstand
b) Die Mitgleiderversammlung
c) 2 Kassenprüfer

§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1.Vorsitzender
Stellv. Vorsitzender
Schatzmeister
Schriftführer/Pressewart
Sportwart
Jugendwart
Organisationsleiter
2 Beisitzer

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf solange im Amt, bis ihr jeweiliger Nachfolger gewählt worden ist. Scheidet ein Vorstandmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand selbst durch Beschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Die nächste stattfindende Mitgliederversammlung wählt dann für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes eine Ersatzperson. Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind. Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Bei Bedarf können die Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Der Vorstand haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung
gegenüber den Mitgliedern im Verein. Ist der Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und zwar im Monat Juni. Die Einberufung erfolgt in Textform durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer nach Ablauf der Amtperiode bzw.
Durchführung von Ergänzungswahlen
d) Verabschiedung des Haushaltsplanes
e) Festlegung der Beiträge
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und vorliegende Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Diese Anträge sind den Mitgliedern mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Dringlichkeitsanträge bedürfen der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu Satzungsänderungen sind Dringlichkeitsanträge nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung jederzeit beschlussfähig. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern oder dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit keine Satzungsbestimmungen andere Mehrheiten vorschreiben. Bei Wahlen ist bei Stimmengleichheit ein 2. Wahlgang erforderlich, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Über alle Versammlungen sind Protokolle zu fertigen, die alle Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterschreiben.

§10 Aufgaben der Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Vorstand begleiten. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. Dabei haben sie die Kassenprüfung, die wirtschaftliche Verwendung der Mittel, die sachliche Richtigkeit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan zu überprüfen. Die Prüfung hat mindestens einmal im Geschäftsjahr und zwar vor der Mitgliederversammlung zu
erfolgen. Über das Prüfungsergebnis haben die Kassenprüfer einen schriftlichen Bericht zu verfassen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Festgestellte Beanstandungen haben die Kassenprüfer umgehend dem Vorstand mitzuteilen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein unabhängiger Buchprüfer mit der Prüfung der Jahresrechnung beauftragt werden. Dessen Bericht ist ebenfalls der Versammlung vorzulegen.

§11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden und zwar mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die vorgesehenen Satzungsänderungen sind in der Einladung ausdrücklich aufzuführen.

§12 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Saarländischen Tischtennisbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.04.2011angenommen.
Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

Saarbrücken, den 29.04.2011